Wissen & Praxis · Maschinenverordnung
Maschinenverordnung 2027: Pflichten, Rollen und Umsetzung nach Verordnung (EU) 2023/1230
Ab dem 20. Januar 2027 ist die Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen grundsätzlich anzuwenden. Bis zum 19. Januar 2027 werden Maschinen für das Inverkehrbringen weiterhin nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG beurteilt.
Für Unternehmen ist deshalb jetzt vor allem eine klare Einordnung wichtig: Welche Produkte sind betroffen? Welche Rolle übernimmt das eigene Unternehmen? Und welche Unterlagen und Abläufe sollten vorbereitet sein?
Sie sehen auf einen Blick, welche Rolle für Ihren Maschinenfall relevant sein kann und wo Sie ansetzen. So können Sie vorhandene Unterlagen gezielt prüfen, statt die Anforderungen erst selbst zu sortieren. Die vier Rollen werden auf eigenen Fachseiten vertieft.
Auf dieser Seite
Auf einen Blick
20. Januar 2027
Die Verordnung (EU) 2023/1230 ist ab diesem Datum grundsätzlich anzuwenden.
Vier Wirtschaftsakteure
Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler haben unterschiedliche Aufgaben.
Keine Wahlphase zwischen alt und neu
Bis 19. Januar 2027 gilt für das Inverkehrbringen die bisherige Maschinenrichtlinie. Ab 20. Januar 2027 gilt die neue Stichtagslogik.
Direkt geltendes EU-Recht
Die Verordnung gilt unmittelbar. In Deutschland ergänzt das Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz unter anderem nationale Durchführungs- und Sprachregelungen.
Was ändert sich zum 20. Januar 2027?
Die Maschinenverordnung löst die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Der Wechsel erfolgt zu einem festen Stichtag.
Für Projekte rund um 2026/2027 ist deshalb das Datum des Inverkehrbringens besonders wichtig. Es entscheidet mit darüber, welche Regelung für das Produkt anzuwenden ist.
Die neue Verordnung behält viele bekannte Grundprinzipien der Maschinen-Compliance bei. Gleichzeitig präzisiert und erweitert sie einzelne Themen. Dazu gehören zum Beispiel digitale Unterlagen, Rollen in der Lieferkette, Änderungen an Maschinen und Anforderungen an sicherheitsrelevante digitale Komponenten.
Für die Praxis bedeutet das: Nicht jede bestehende Vorgehensweise muss neu erfunden werden. Bestehende Prozesse und Unterlagen sollten aber gezielt gegen die neue Verordnung geprüft und angepasst werden.
Maschinenrichtlinie oder Maschinenverordnung?
Bis 19. Januar 2027
Für das Inverkehrbringen von Maschinen ist weiterhin die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG maßgeblich.
Ab 20. Januar 2027
Für neue Inverkehrbringungen ist grundsätzlich die Verordnung (EU) 2023/1230 anzuwenden.
Wichtig für laufende Projekte
Beschaffung, Entwicklung, Dokumentation und Freigabe können lange vor dem Stichtag beginnen. Deshalb lohnt es sich, früh festzulegen, nach welchem Rechtsrahmen das konkrete Produkt in Verkehr gebracht werden soll.
Welche Rolle hat Ihr Unternehmen?
Die Maschinenverordnung unterscheidet vier Wirtschaftsakteure. Die eigene Rolle bestimmt, welche Aufgaben im konkreten Fall relevant werden.
Ein Unternehmen kann je nach Geschäftsmodell auch unterschiedliche Rollen in unterschiedlichen Projekten haben. Entscheidend ist nicht nur die Firmenbezeichnung, sondern was das Unternehmen mit dem konkreten Produkt tatsächlich tut.
Hersteller
Sie entwickeln oder fertigen Maschinen selbst, lassen sie herstellen und bringen sie unter eigenem Namen oder eigener Marke auf den Markt oder nehmen sie für den eigenen Gebrauch in Betrieb.
Typische Themen sind Risikobeurteilung, technische Dokumentation, Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung und Betriebsanleitung.
Maschinenverordnung für Hersteller
Importeur / Einführer
Sie bringen eine Maschine oder ein anderes erfasstes Produkt aus einem Drittland auf den EU-Markt. Die Verordnung verwendet dafür den Begriff Einführer; im Unternehmensalltag ist häufig von Importeuren die Rede.
Im Mittelpunkt stehen die Prüfung der Herstellerunterlagen, CE- und Kennzeichnungsangaben, Begleitunterlagen, eigene Einführerangaben sowie die Frage, ob das Produkt vor dem Inverkehrbringen freigegeben werden kann.
Maschinenverordnung für Importeure und Einführer
Händler
Sie stellen Maschinen oder andere erfasste Produkte innerhalb der Lieferkette auf dem Markt bereit, ohne selbst Hersteller oder Einführer zu sein.
Vor der Bereitstellung werden unter anderem CE-Kennzeichnung, Erklärung, Betriebsanleitung und die erforderlichen Hersteller- beziehungsweise Einführerangaben geprüft. Auch Lagerung, Transport und der Umgang mit erkannten Abweichungen spielen eine Rolle.
Maschinenverordnung für Händler
Bevollmächtigter
Sie handeln auf Grundlage eines schriftlichen Mandats für einen Hersteller. Das Mandat legt fest, welche Aufgaben übertragen sind.
Bestimmte Herstellerpflichten bleiben beim Hersteller. Der Bevollmächtigte übernimmt nur die im Mandat vorgesehenen Aufgaben und muss insbesondere bei Dokumentenverfügbarkeit und Behördenanfragen klar organisiert sein.
Maschinenverordnung für Bevollmächtigte
Die Rolle kann sich ändern
Die Rollen sind nicht immer statisch.
Ein Importeur oder Händler kann für die Maschinenverordnung selbst wie ein Hersteller behandelt werden, wenn er ein Produkt unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr bringt. Das kann auch gelten, wenn ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so verändert wird, dass die Konformität betroffen sein kann.
Auch eine wesentliche Veränderung einer Maschine kann neue Herstellerpflichten auslösen. Deshalb sollte die Rollenprüfung nicht nur einmalig bei Projektstart erfolgen, sondern auch bei Eigenbranding und relevanten Änderungen erneut betrachtet werden.
Was können Unternehmen jetzt sinnvoll vorbereiten?
Die Umstellung lässt sich am besten in überschaubare Arbeitspakete teilen. Für viele Unternehmen sind diese fünf Punkte ein sinnvoller Start.
Produkte und Projekte abgrenzen
Welche Maschinen, zugehörigen Produkte oder unvollständigen Maschinen sind betroffen? Welche Projekte reichen über den 20. Januar 2027 hinaus?
Eigene Rolle je Fall festlegen
Hersteller, Einführer, Händler oder Bevollmächtigter: Die Rolle sollte für das konkrete Produkt und den konkreten Vertriebsweg geklärt sein.
Bestehende Unterlagen prüfen
Welche Risikobeurteilungen, technischen Unterlagen, Erklärungen, Kennzeichnungen und Anleitungen liegen bereits vor? Wo bestehen Lücken oder Anpassungsbedarf?
Schnittstellen zu Lieferanten und Partnern klären
Gerade bei Importen und arbeitsteiligen Projekten ist entscheidend, welche Informationen von welchem Beteiligten benötigt werden und zu welchem Zeitpunkt sie vorliegen müssen.
Freigabe und Nachweise vorbereiten
Am Ende sollte nachvollziehbar sein, auf welcher Grundlage ein Produkt freigegeben wurde, welche Unterlagen geprüft wurden und wie offene Punkte behandelt wurden.
Vier Fragen bringen Struktur in die Umsetzung
Regulatorische Anforderungen werden leichter bearbeitbar, wenn sie in konkrete Arbeitsfragen übersetzt werden.
Was gilt für unseren Fall?
Zuerst werden Produkt, Stichtag und eigene Rolle eingeordnet. Nicht jede Pflicht gilt für jedes Unternehmen in gleicher Weise.
Was ist konkret zu erledigen?
Danach werden die relevanten Aufgaben festgelegt. Dazu können Prüfungen, Dokumente, Kennzeichnungen, Lieferanteninformationen oder Freigaben gehören.
Wie bearbeiten wir die Aufgaben sauber?
Für wiederkehrende Themen helfen klare Abläufe, Zuständigkeiten, Checklisten und Entscheidungspunkte.
Wie weisen wir die Umsetzung später nach?
Prüfstände, Entscheidungen, Dokumente und Freigaben sollten so abgelegt sein, dass der Bearbeitungsweg nachvollziehbar bleibt.
Themen, die in der Praxis besonders häufig Fragen auslösen
Digitale Betriebsanleitungen
Die Maschinenverordnung erlaubt Betriebsanleitungen unter bestimmten Voraussetzungen auch digital. Dabei gelten Anforderungen an Zugriff, Download, Speicherung und Verfügbarkeit. Auf Wunsch des Nutzers beim Kauf muss eine Papierfassung innerhalb der vorgesehenen Frist kostenlos bereitgestellt werden.
Technische Dokumentation und Konformitätsbewertung
Für Hersteller bleiben technische Dokumentation und Konformitätsbewertung zentrale Bestandteile. Welche Verfahren anzuwenden sind, hängt unter anderem vom Produkt und seiner Einordnung ab.
Import aus Drittländern
Beim Import reicht ein allgemeiner Hinweis wie „CE included“ nicht aus. Für die Freigabe zählt, ob die erforderlichen Herstellerunterlagen, Kennzeichnungen und Begleitdokumente tatsächlich vorliegen und zum konkreten Produkt passen.
Eigenbranding und Änderungen
Eigener Name, eigene Marke oder relevante Änderungen können die Rollenverteilung verändern. Deshalb sollte vor Rebranding, Umbau oder Retrofit geprüft werden, ob zusätzliche Herstellerpflichten entstehen.
Rückverfolgbarkeit und Behördenanfragen
Die Verordnung enthält konkrete Pflichten zur Identifikation von Wirtschaftsakteuren. Je nach Rolle müssen Informationen und Unterlagen über längere Zeit verfügbar bleiben.
Von der Orientierung zur Rollen-Perspektive
Sie kennen Ihre Rolle bereits? Dann können Sie direkt in die passende Fachseite einsteigen.
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Hersteller: Konformitätsprozess, Risikobeurteilung, technische Dokumentation und Freigabe strukturieren.
→ Hersteller -
Importeur / Einführer: Herstellerunterlagen, Lieferantennachweise, Kennzeichnung und Importfreigabe prüfen.
→ Importeur / Einführer -
Händler: Prüfungen vor der Bereitstellung, Rückverfolgbarkeit und Umgang mit Abweichungen organisieren.
→ Händler -
Bevollmächtigter: Mandat, Aufgaben, Dokumentenverfügbarkeit und Behördenkommunikation abgrenzen.
→ Bevollmächtigter
Praxis-Kits zur rollenbezogenen Umsetzung
SP Services entwickelt vier rollenbezogene Praxis-Kits für Hersteller, Importeure, Händler und Bevollmächtigte. Sie enthalten vorbereitete Arbeitsstrukturen für die jeweilige Rolle. Damit können Unternehmen Aufgaben, Dokumente, offene Punkte und Nachweise gezielt bearbeiten, ohne das Vorgehen zuerst selbst aufbauen zu müssen.
Die Praxis-Kits befinden sich noch in der Entwicklung. Die jeweiligen Produktinformationen werden nach Veröffentlichung ergänzt.
Individuelle Unterstützung bei Maschinen- und Importprojekten
Nicht jede Fragestellung lässt sich mit einem Standardprozess lösen. Das gilt besonders bei komplexen Maschinen, internationalen Lieferketten, unklarer Rollenverteilung oder offenen technischen Unterlagen.
SP Services unterstützt Unternehmen bei Bedarf auch projektbezogen – zum Beispiel bei technischer Strukturierung, Lieferantenabstimmung, Dokumentationsanforderungen oder Import- und Sourcing-Projekten.
Häufige Fragen
Gilt die Maschinenverordnung schon heute?
Die Verordnung ist bereits in Kraft, wird aber in weiten Teilen erst ab 20. Januar 2027 angewendet. Bis zum 19. Januar 2027 gilt für das Inverkehrbringen von Maschinen weiterhin die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Einzelne Bestimmungen der Verordnung gelten bereits früher.
Gibt es eine Übergangsphase, in der Unternehmen zwischen Richtlinie und Verordnung wählen können?
Für das Inverkehrbringen besteht keine solche Wahlphase. Der Wechsel erfolgt grundsätzlich zum Stichtag 20. Januar 2027.
Welche Rolle ist für unser Unternehmen entscheidend?
Das hängt davon ab, was Ihr Unternehmen mit dem konkreten Produkt macht. Entwickeln oder vertreiben Sie unter eigenem Namen, importieren Sie aus einem Drittland, stellen Sie Produkte als Händler bereit oder handeln Sie auf Basis eines schriftlichen Hersteller-Mandats? Diese Einordnung ist der Ausgangspunkt für die weiteren Aufgaben.
Kann ein Importeur oder Händler zum Hersteller werden?
Ja. Das kann insbesondere bei Inverkehrbringen unter eigenem Namen oder eigener Marke sowie bei bestimmten Änderungen am Produkt der Fall sein. Die konkrete Einordnung sollte immer am tatsächlichen Fall geprüft werden.
Müssen bestehende Maschinenunterlagen komplett neu erstellt werden?
Nicht pauschal. Entscheidend sind Produkt, Inverkehrbringungsdatum, vorhandene Unterlagen und die Anforderungen, die für den konkreten Fall gelten. Häufig ist eine strukturierte Delta-Prüfung sinnvoller als ein vollständiger Neustart.
Quellen und Fachstand
Fachstand dieser Seite: 20.09.2026
Rechtsquellenstand: konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2023/1230 vom 27.07.2026
Primär- und Informationsquellen:
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen, konsolidierte Fassung vom 27.07.2026
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1230/de - BAuA: Neue Europäische Maschinenverordnung
https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung/Maschinen-und-Betriebssicherheit/Maschinen/Ueberarbeitung-Maschinenrichtlinie - BAuA: Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG)
https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung/Maschinen-und-Betriebssicherheit/Maschinen/MaschinenDG - DGUV Test: Umstellung auf EU-Maschinenverordnung 2023/1230
https://www.dguv.de/dguv-test/prod-pruef-zert/konform-prod/maschinen/eu-maschinenverordnung/index.jsp
Hinweis: Die Seite dient der allgemeinen fachlichen Orientierung. Sie ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, Konformitätsbewertung oder behördliche Entscheidung.
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