Wissen & Praxis · Maschinenverordnung

Maschinen­verordnung 2027 für Hersteller: Pflichten systematisch umsetzen und nachweisen

Hersteller tragen den größten Teil der Verantwortung im Konformitätsprozess. Entscheidend ist deshalb eine saubere Kette: Produkt und Scope einordnen, Risiken bewerten, Anforderungen nachweisen, technische Unterlagen führen und die Freigabe nachvollziehbar abschließen.

Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ist grundsätzlich ab 20. Januar 2027 anzuwenden. Für Projekte, die heute entwickelt, umgebaut oder erst 2027 in Verkehr gebracht werden, lohnt sich eine frühzeitige Delta-Prüfung.

Hier finden Sie einen klaren Arbeitsweg: vom Maschinenfall über Risikobeurteilung und technische Unterlagen bis zum belegbaren Freigabestand. So erkennen Sie früh, welche Nachweise vorhanden sind und wo noch Arbeit nötig ist.

Wann handeln Sie als Hersteller?

Sie sind nicht nur dann Hersteller, wenn Sie eine Maschine vollständig selbst fertigen.

Die Herstellerrolle kann auch vorliegen, wenn Ihr Unternehmen eine Maschine entwickeln oder herstellen lässt und sie unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt. Auch die Inbetriebnahme für den eigenen Gebrauch kann relevant sein.

Zusätzlich können andere Wirtschaftsakteure in die Herstellerrolle wechseln. Das betrifft zum Beispiel Importeure oder Händler, die ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen oder es so verändern, dass die Konformität betroffen sein kann.

Auch eine wesentliche Veränderung kann Herstellerpflichten auslösen. Deshalb sollte die Rollenfrage bei Umbauten, Retrofit, Eigenbranding und Änderungen erneut geprüft werden.

Praxisfrage: Wer trägt für den konkreten Produkt- und Konfigurationsstand die Verantwortung für Konstruktion, Konformitätsbewertung und Freigabe?

Was liegt beim Hersteller selbst?

Für Maschinen und dazugehörige Produkte verlangt die Verordnung unter anderem, dass sie nach den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen aus Anhang III konstruiert und gebaut werden.

Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme gehören insbesondere folgende Punkte in den Herstellerprozess:

  • technische Unterlagen nach Anhang IV Teil A erstellen und aktuell halten;
  • das passende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen oder durchführen lassen;
  • die EU-Konformitätserklärung erstellen;
  • die CE-Kennzeichnung anbringen;
  • Produkt- und Herstellerkennzeichnung sicherstellen;
  • Betriebsanleitung und erforderliche Informationen bereitstellen;
  • Nachweise und Erklärungen für mindestens zehn Jahre verfügbar halten.

Bei unvollständigen Maschinen gilt ein eigener Pfad. Hier stehen unter anderem technische Unterlagen nach Anhang IV Teil B, Montageanleitung und EU-Einbauerklärung im Mittelpunkt.

Die konkrete Bearbeitung hängt deshalb immer vom Produktpfad ab.

Ein sinnvoller Arbeitsweg für Hersteller

Die Anforderungen lassen sich besser bearbeiten, wenn sie nicht als lange Rechtsliste verstanden werden. Für die Praxis ist ein klarer Arbeitsweg hilfreicher.

Fall, Produkt und Konfigurationsstand festlegen

Welche Maschine oder welches dazugehörige Produkt wird betrachtet? Handelt es sich um eine vollständige oder unvollständige Maschine? Welche Variante, Softwareversion und Konfiguration gehören zum Fall?

Ein eindeutiger Scope verhindert, dass Nachweise aus unterschiedlichen Produktständen vermischt werden.

Stichtag und Rechtsrahmen einordnen

Wann soll das Produkt erstmals in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden? Reicht das Projekt über den 20. Januar 2027 hinaus?

Für laufende Projekte ist eine Delta-Prüfung sinnvoll. So wird sichtbar, welche bestehenden Prozesse weiterverwendet werden können und wo die Maschinenverordnung neue oder geänderte Anforderungen bringt.

Risikobeurteilung und Anforderungen bearbeiten

Die Risikobeurteilung bleibt ein Kern des Herstellerprozesses. Die relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen aus Anhang III müssen zum Produkt passen und nachvollziehbar behandelt werden.

Das Ergebnis sollte nicht nur eine Liste sein. Es sollte erkennbar sein, welches Risiko betrachtet wurde, welche Schutzmaßnahme vorgesehen ist und wie deren Wirksamkeit belegt wird.

Technische Dokumentation aufbauen und führen

Die technische Dokumentation verbindet Konstruktion, Risikobeurteilung, Nachweise und Konformitätsbewertung.

In der Praxis ist wichtig, dass Dokumente eindeutig zum Produkt- und Versionsstand gehören. Dazu zählen zum Beispiel Zeichnungen, Berechnungen, Prüfungen, Risikobeurteilung, angewendete Normen und weitere Nachweise.

Die Dokumentation sollte nicht erst am Projektende zusammengesucht werden. Sie lässt sich besser parallel zur Entwicklung führen.

Konformitätsweg festlegen

Welche Konformitätsbewertung ist für die konkrete Maschine erforderlich? Das hängt insbesondere von der Produktkategorie und der Einordnung nach Anhang I ab.

Nicht jede Maschine folgt demselben Verfahren. Deshalb sollte der Konformitätsweg früh festgelegt und dokumentiert werden.

Erklärung, Kennzeichnung und Benutzerinformation vorbereiten

Nach erfolgreicher Konformitätsbewertung folgen die formalen Abschlussdokumente und Kennzeichnungen.

Dazu gehören insbesondere EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung, Produktidentifikation und Herstellerangaben. Auch die Betriebsanleitung gehört in diesen Abschlussprozess.

Evidence und Freigabe schließen

Vor der Freigabe sollte nachvollziehbar sein, welche Nachweise vorliegen, welche Prüfungen abgeschlossen sind und ob offene Punkte bestehen.

Eine belastbare Freigabe verbindet deshalb Fachstatus, Dokumentenstand, Verantwortlichkeiten und Evidence-Verweise.

Risikobeurteilung und Anhang III

Die Maschinenverordnung arbeitet weiterhin mit grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen. Diese stehen in Anhang III.

Für Hersteller bedeutet das: Die Anforderungen müssen auf die konkrete Maschine angewendet werden. Die Risikobeurteilung liefert dafür die technische Grundlage.

Besonders hilfreich ist eine strukturierte Verbindung zwischen:

Gefährdung → Anforderung → Schutzmaßnahme → Validierung/Nachweis.

So bleibt später nachvollziehbar, warum eine Lösung gewählt wurde und wie ihre Wirksamkeit belegt ist.

Technische Dokumentation: nicht nur sammeln, sondern steuern

Die technische Dokumentation ist kein Ablageordner am Ende des Projekts. Sie ist Teil des Konformitätsprozesses.

Ein guter Dokumentationsprozess beantwortet unter anderem:

  • Welcher Produktstand ist freigegeben?
  • Welche Risikobeurteilung gehört dazu?
  • Welche Nachweise stammen von Lieferanten?
  • Welche Prüfberichte oder Berechnungen belegen die Umsetzung?
  • Welche Normen oder technischen Spezifikationen wurden verwendet?
  • Welche offenen Punkte bestehen noch?

Gerade bei komplexen Maschinen oder Anlagen ist ein Technical-File-Index hilfreich. Er zeigt, welche Unterlagen vorhanden sind, welche Version gilt und wo noch Nachweise fehlen.

Digitale Betriebsanleitung

Die Maschinenverordnung ermöglicht Betriebsanleitungen unter bestimmten Voraussetzungen auch in digitaler Form.

Damit entstehen neue praktische Fragen: Wie erhält der Nutzer Zugang? Kann die Anleitung heruntergeladen, gespeichert und ausgedruckt werden? Ist sie eindeutig dem Produktmodell zugeordnet? Wie lange bleibt sie online verfügbar?

Die Entscheidung „digital oder Papier“ sollte deshalb nicht erst bei Auslieferung getroffen werden. Sie gehört in den Dokumentations- und Releaseprozess.

Unvollständige Maschinen und Integration

Unvollständige Maschinen benötigen einen eigenen Bearbeitungspfad.

Für Hersteller stehen hier insbesondere folgende Fragen im Vordergrund:

  • Welche grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind bereits erfüllt?
  • Welche technischen Unterlagen nach Anhang IV Teil B liegen vor?
  • Ist die Montageanleitung vollständig und für die Integration nutzbar?
  • Ist die EU-Einbauerklärung korrekt vorbereitet?
  • Welche Schnittstellen und Restgefahren müssen an den Integrator übergeben werden?

Für Maschinenbauer und Anlagenintegratoren ist diese Schnittstelle besonders wichtig. Eine unklare Übergabe kann später den Konformitätsprozess der Gesamtmaschine blockieren.

Umbau, Retrofit und wesentliche Veränderung

Änderungen an bestehenden Maschinen sollten nicht nur technisch bewertet werden.

Die zentrale Frage lautet: Kann die Änderung die Konformität mit den geltenden Anforderungen beeinflussen?

Bei einer wesentlichen Veränderung kann die Person oder das Unternehmen, das die Veränderung vornimmt, für die betroffene Maschine als Hersteller gelten.

Für die Praxis ist deshalb ein dokumentierter Änderungsprozess sinnvoll:

  1. Ausgangs- und Zielzustand beschreiben.
  2. Änderung technisch bewerten.
  3. Auswirkungen auf Risiken und Schutzmaßnahmen prüfen.
  4. mögliche Herstellerrolle und Konformitätsweg klären.
  5. betroffene Unterlagen und Nachweise aktualisieren.

So wird aus einer Änderung keine unkontrollierte Lücke im CE-Dossier.

Software, digitale Funktionen und Schutz vor Korrumpierung

Maschinen werden zunehmend software- und netzwerkabhängig. Die Maschinenverordnung berücksichtigt auch Risiken, die durch Veränderungen von Software, Daten oder Verbindungen entstehen können.

Für Hersteller sollte deshalb geprüft werden, ob Manipulation, unbeabsichtigte Änderungen oder digitale Angriffe sicherheitsrelevante Funktionen beeinflussen können.

Praktische Fragen sind zum Beispiel:

  • Welche Softwarestände gehören zum freigegebenen Produkt?
  • Welche Schnittstellen oder Remote-Zugänge bestehen?
  • Wie werden sicherheitsrelevante Parameter geschützt?
  • Welche Lieferantennachweise werden benötigt?
  • Wie werden Updates und Änderungen bewertet?

Diese Themen sollten mit der Risikobeurteilung und der technischen Dokumentation verbunden sein. Sie sind kein isoliertes IT-Thema.

Lieferanten und externe Nachweise

Auch als Hersteller stammen viele technische Nachweise von Lieferanten.

Das kann Komponenten, unvollständige Maschinen, Prüfberichte, Softwarestände oder sicherheitsbezogene Daten betreffen.

Ein guter Lieferantenprozess legt deshalb früh fest:

  • welche Nachweise benötigt werden;
  • in welcher Form sie geliefert werden sollen;
  • zu welchem Produkt- und Versionsstand sie gehören;
  • wer die technische Bewertung übernimmt;
  • was bei fehlenden oder unzureichenden Nachweisen passiert.

Ein allgemeiner Hinweis wie „CE compliant“ ersetzt keinen belastbaren Nachweis für den konkreten Herstellerfall.

Was passiert nach dem Inverkehrbringen?

Herstellerpflichten enden nicht vollständig mit der Auslieferung.

Je nach Risiko können Stichproben, Beschwerden, Nichtkonformitäten und Rückrufe relevant werden. Erkennt ein Hersteller eine Nichtkonformität, müssen geeignete Korrekturmaßnahmen eingeleitet werden. Bei Risiken können auch Behördeninformationen erforderlich sein.

Deshalb lohnt es sich, bereits vor Release einen klaren Lifecycle-Prozess festzulegen.

Typische Punkte, die Hersteller früh klären sollten

  • Produkt- und Konfigurationsscope sind nicht eindeutig festgelegt.
  • Risikobeurteilung und technische Dokumentation laufen getrennt voneinander.
  • Lieferantennachweise werden erst kurz vor Auslieferung angefordert.
  • Konformitätsbewertungsverfahren wird zu spät festgelegt.
  • Änderungen und Softwarestände werden nicht kontrolliert in das Dossier zurückgeführt.
  • bei unvollständigen Maschinen fehlen klare Integrations- und Schnittstelleninformationen.
  • CE-Kennzeichnung und Erklärung werden als Formalität behandelt, obwohl fachliche Nachweise noch offen sind.
  • Freigaben enthalten keinen nachvollziehbaren Evidence-Bezug.

Vier Fragen für die Hersteller-Umsetzung

Mit diesen vier Fragen können Sie bestehende CE-Unterlagen gezielt weiterverwenden, Lücken priorisieren und einen nachvollziehbaren Arbeitsstand aufbauen.

Was gilt für unseren Maschinenfall?

Produktart, Inverkehrbringungsdatum, Rolle, Konfiguration und Konformitätsweg festlegen.

Was müssen wir konkret erledigen?

Risikobeurteilung, Anforderungen, technische Dokumentation, Konformitätsbewertung, Benutzerinformation, Erklärung und Kennzeichnung strukturiert bearbeiten.

Wie bearbeiten wir die Aufgaben zuverlässig?

Mit klaren Arbeitsmitteln, Zuständigkeiten, Fachprüfungen, Lieferantenanforderungen und kontrollierten Übergaben.

Wie weisen wir die Umsetzung nach?

Über versionsgeführte Unterlagen, Prüf- und Freigabenachweise sowie einen geschlossenen Evidence- und Dossierstatus.

Praxis-Kit für Hersteller

Für die Herstelleraufgaben wird ein eigenständiges Praxis-Kit mit vorbereitetem Arbeitsplan, fachlichen Arbeitsmitteln und Nachweis-/Freigabestruktur entwickelt. Ihr Team kann vorhandene Projektinformationen direkt eintragen, prüfen und weiterbearbeiten – statt Listen und Dokumentationswege erst selbst aufzubauen.

So behalten Sie Risikobeurteilung, technische Unterlagen, offene Punkte und die dokumentierte Freigabe im Zusammenhang. Die fachliche Bewertung des konkreten Produkts bleibt Aufgabe der verantwortlichen Stellen.

Individuelle Unterstützung

Bei komplexen Maschinen, Anlagenintegration, Umbauten, Lieferantenprojekten oder offenen technischen Nachweisen kann eine individuelle Bearbeitung sinnvoll sein.

SP Services unterstützt bei Bedarf zum Beispiel bei technischer Strukturierung, Lieferantenanforderungen, Dokumentationslogik, Schnittstellenklärung oder Projektkoordination.

Weitere Rollen

Sie importieren Maschinen aus einem Drittland, handeln Produkte weiter oder übernehmen Aufgaben auf Basis eines Hersteller-Mandats?

Zur übergreifenden Einordnung: Maschinenverordnung 2027

Häufige Fragen

Muss jeder Hersteller seine bisherigen CE-Prozesse komplett neu aufbauen?

Nein. Viele Grundprinzipien bleiben bestehen. Sinnvoll ist eine strukturierte Delta-Prüfung zwischen bestehendem Prozess und den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1230.

Gilt die Maschinenverordnung auch für unvollständige Maschinen?

Ja. Für unvollständige Maschinen gelten eigene Herstellerpflichten. Unter anderem sind technische Unterlagen, Montageanleitung und EU-Einbauerklärung relevant.

Kann eine Änderung an einer bestehenden Maschine eine neue Herstellerrolle auslösen?

Ja. Bei einer wesentlichen Veränderung kann die Person oder das Unternehmen, das die Veränderung vornimmt, als Hersteller gelten. Änderungen sollten deshalb technisch und regulatorisch bewertet werden.

Kann die Betriebsanleitung künftig digital bereitgestellt werden?

Ja, unter den Bedingungen der Maschinenverordnung. Der Zugang, die Speichermöglichkeit, die Produktzuordnung und die Verfügbarkeit müssen dabei berücksichtigt werden.

Gehört Cybersecurity zur Maschinenverordnung?

Die Verordnung enthält Sicherheitsanforderungen, die auch den Schutz sicherheitsrelevanter Funktionen gegen Korrumpierung betreffen können. Für vernetzte oder softwareabhängige Maschinen sollte dieser Aspekt in Risikobeurteilung und Nachweisführung integriert werden.

Quellen und Fachstand

Fachstand dieser Seite: 22.09.2026
Rechtsquellenstand: konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2023/1230 vom 27.07.2026

Primär- und Informationsquellen:

  1. EUR-Lex: Verordnung (EU) 2023/1230, insbesondere Art. 10, 11, 17, 18, 19, 25 sowie Anhänge III und IV
    https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1230/2026-07-27/deu
  2. BAuA: Neue Europäische Maschinenverordnung
    https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung/Maschinen-und-Betriebssicherheit/Maschinen/Ueberarbeitung-Maschinenrichtlinie
  3. BAuA: Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG)
    https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung/Maschinen-und-Betriebssicherheit/Maschinen/MaschinenDG

Hinweis: Die Seite dient der allgemeinen fachlichen Orientierung. Sie ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, Konformitätsbewertung oder behördliche Entscheidung.

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